Bevor man lange darüber debattiert, wie gut oder schlecht es Urhebern jetzt und in Zukunft geht, lassen wir doch mal — nein, nicht Zahlen, aber Verträge sprechen. Das hier ist Original aus einem Vertrag für freie Mitarbeiter. Was vom und für den Urheber übrigbleibt, kann man sich leicht ausrechnen.
Der Vertragspartner räumt XXX das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, sein Werk in jeglicher körperlicher und unkörperlicher Form (z. B. auch in bearbeiteter, umgestalteter, gekürzter Form) ganz oder ausschnittsweise im In- und Ausland beliebig häufig vom Zeitpunkt der Entstehung an für alle Zwecke von XXX sowie für Prüf-, Lehr- und Forschungszwecke entgeltlich oder unentgeltlich zu nutzen. Die vorgenannten Rechte werden auch an den das Werk begleitenden Daten (Metadaten) und Vorstufen, z. B. Überschriftenvariante, Keywords, Quellcodes bei Computerprogrammen, Rohschnitten, etc. eingeräumt. XXX ist berechtigt, die ihr eingeräumten Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder diesen Nutzungsrechte einzuräumen.
Der Vertragspartner räumt insbesondere folgende Nutzungsrechte ein:
a) das Senderecht. Das Senderecht umfasst die Sendung und Weitersendung – unbeschadet der Übertragungstechnik, der Standards, der Formate und der Empfangsgeräte – durch Ton- und Fernsehrundfunk, Satelliten- und Kabelfunk, einschließlich des Rechts zur Kabelweitersendung durch Dritte, die Übermittlung mittels IP-basierter Übertragungswege oder sonstige technische Mittel. Hierzu gehören z. B. Telemedien im Sinne von Verteildiensten, in Form von Fernsehtext, Radiotext und vergleichbaren Textdiensten und / oder sonstige Verbreitungsarten und / oder Trägertechniken, Live-Streaming, Near-Audio- und Near-Video-On-Demand, telefongestützte Programmübertragungen, Rapid Channels, Webcasting, Simul-Casting, das Recht zur Übertragung durch Pay-Dienste, wie z. B. Pay-Radio, Pay-TV, Pay per Channel, Pay per View, etc. sowie mobile Nutzungen, z. B. als Direktabruf- oder Broadcastverfahren;
b) das Vervielfältigungsrecht, einschließlich des Rechts zur Digitalisierung, zur Übertragung auf Bild-, Ton- und sonstige Datenträger, der Einspeisung in Datenbanken und der – auch elektronischen – Archivierung sowie der Nutzung dieser Archive;
c) das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, unbeschadet der Übertragungstechniken, der Standards und Formate, inklusive des Rechts der Nutzung von Telemedien in Form von Abrufdiensten sowie des Rechts, Nutzern die Anzeige sowie das Herunterladen auf stationäre und mobile Endgeräte zu gestatten;
d) das Verbreitungsrecht, einschließlich des Rechts zum Verkauf, zur Vermietung, zum Verleih oder zur sonstigen Abgabe von Vervielfältigungsstücken einschließlich der Verbreitung durch Transkriptionsdienste oder ähnliche Einrichtungen;
e) das Ausstellungsrecht;
f) das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht;
g) das Recht der Wiedergabe durch Bild-, Ton- oder sonstige Datenträger;
h) das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung;
i) das Recht zur Verfilmung und Wiederverfilmung bzw. zur erneuten Produktion, auch multimedialer Art;
j) das Recht, in Zusammenhang mit Veranstaltungen, Festivals, Wettbewerben und Werbemaßnahmen für Zwecke von XXX das Werk öffentlich wiederzugeben und z. B. durch Bildschirm, Lautsprecher, Computer und sonstige technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen;
k) das Recht zur Archivierung des Werks, einschließlich seiner Verkörperung auf Ton-, Bild- und / oder sonstigen Datenträgern und ihrer gewerblichen und nicht gewerblichen Nutzbarmachung, auch für Prüf-, Lehr- und Forschungszwecke;
l) das Bearbeitungsrecht, insbesondere das Recht zu Änderungen, Kürzungen, Umgestaltungen – auch in andere Nutzungsarten -, Verbindung mit anderen Nutzungsarten und Inhalten, Übersetzungen, Synchronisationen, Untertitelungen, Vertonungen, etc., die durch XXX oder durch Dritte vorgenommen werden können, inkl. der Nutzung des Werks in Auftrags- oder Koproduktionen;
m) das Recht zu Kino- und Schmalfilmauswertungen, d. h. von dem Werk Filme aller Formate oder andere Film- und / oder Tonträger und sonstiger Datenträger in analogen und / oder digitalen Formaten herzustellen und diese in jeder Form zu nutzen;
n) das Recht zur audiovisuellen Verwertung und Verwertung mittels Tonträger, und hierzu analoge oder digitale Ton- / Bild- / Bildtonträger und sonstige Datenträger herzustellen und diese in jeder Form zu verwerten;
o) das Printrecht, d. h. das Werk als Druckwerk oder Teil eines Druckwerks, auch in elektronischer Form, zu verwerten.
Besonders nett (wenn auch inzwischen üblich, ich weiß), ist das Sichern von Rechten für alle Fälle, auch die Unvorhergesehen:
Der Vertragspartner räumt bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die ausschließlichen Rechte ein, das Werk auch auf künftig erst bekannt werdende Nutzungsarten uneingeschränkt zu nutzen. Wird die Nutzung durch XXX vorgenommen, hat der Vertragspartner bei Anwendbarkeit des § 32 c UrhG ggf. einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. XXX ist berechtigt, die gemäß Satz 1 dieser Ziff. 3 eingeräumten Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder diesen Nutzungsrechte einzuräumen.
In hundertdrölfzig Varianten unterwegs; wer als Freelancer Passagen streicht oder gar unbotmäßiger Weise die Unterschrift verweigert, fliegt in 99,9 % aller Fälle raus – ohne Chance des Nachverhandelns. Draußen stehen genug „Kollegen“, die aus den unterschiedlichsten Gründen unterschreiben.
Am 16.5. ist „D-Day“ – Verkündungstermin der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Sachen Verbandsklage des DJV gegen den Axel Springer Verlag. Details dazu im Freienblog: http://frei.djv-online.de/das-finale-beim-bundesgerichtshof-am-4-april-musterverfahren-urheberrecht-gegen-axel-springer-verfahren/
„…auch auf künftig erst bekannt werdende Nutzungsarten…“ – ein solcher Passus, ebenso wie die „zeitlich […] unbeschränkte“ Gültigkeit, beinhaltet für den Urheber eine derart hohes Maß an Enteignung, dass das „Urheberrecht“ für Urheber nach Unterschrift praktisch wertlos ist.
Dass solche die Rechteverwerter einseitig unbeschränkt bevorteilenden Verträge nicht nur möglich sind, sondern sogar allgemein verwendet werden, das zeigt, dass wir hier keinen freien Markt, sondern einen Kartellmarkt haben, der de facto einem Sklavenmarkt gleich kommt.
Kartellmärkte lassen keine Verhandlungen zu, da sind keine gleichberechtigten Partner, die sich frei entscheiden zum gegenseitigen Vorteil zusammen zu arbeiten. Das ist nicht besser als einem verhungernden Inder für 200€ eine Niere raus zu operieren.
Tscha – dieser ‚Urheber‘ – er ist ein Furz im Wind geworden.
Nur zur partiellen Beruhigung: die Übertragung unbekannter Nutzungsarten ist unwirksam. Eine Schande, das sowas immer noch in Verträge geschrieben wird.
Etwa 7o (!) Prozent der Manusktipte oder Mansukriptvorschläge, die ich angeboten bekomme, haben aus „dem Internet“ kopiert. Das geht soweit, dasss zum Teil über die Hälfte aus Forumsbeiträgen anderer Leute stammt und/oder Wikipedia-Artikel wiedergibt und/oder Webseiten fremder Autoren sich zu eigen macht und/oder existierende Bücher in nicht kenntlich gemachten Auszügen wiedergibt. Soll ich jetzt einen „Thread“ über die Sittenwidrigkeit von angebotenen Maniúskripten anfangen?
Ich muss zugeben, Ihre Logik nicht zu verstehen, Frau Verlegerin. Weil Sie Manuskripte angeboten bekommen, deren Entstehung möglicherweise sittenwidrig war, ist es ok, sittenwidrige Verträge rauszugeben? Autoren sind eigentlich ein großes Übel? Muss man das Leistungsschutzrecht so verstehen, dass die Verleger vor Autoren geschützt werden müssen? Den angebotenen Thread sollten Sie übrigens ruhig aufmachen, alleine schon, um zu sehen, wie Sie in dem weitgehend alleine bleiben werden.
@ Marion Zartner: „Manuskipte“, „Mansukripte“, „Maniúskripte“ – wie und womit beurteilen sie eigentlich die Qualität von angebotenen Manuskripten?
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@ Marion Zartner: Schaut man sich zum Vergleich ihre ‚Manuskripte‘ mal an, liegt zumindest mir der Gedanke an ‚wikipedia-Lesekonfekt‘ auch nicht länger fern. Ganz abgesehen davon, dass Sie den Machiavelli, so wie Sie ihn darzustellen belieben, höchstens aus Tertiärquellen kennen. Und warum behaupten Sie erst, dass etwas ‚zu lang‘ sei, was sie dann doch kilometerweise vor dem erstaunten Leser abrollen?
“ … Und obwohl die Liste der Politikbegriffe sehr lang ist, zu lang um sie hier wiederzugeben, und von „Kunst der Staatsverwaltung“ über „Gestaltung des öffentlichen Lebens“, „Gesamtheit aller am Gemeinwohl orientierten Entscheidungen“ bis zu „Kampf um die Bewahrung oder Veränderung der bestehenden Verhältnisse“ reicht, scheint sich die machiavellistische Auffassung, dass Politik die Summe aller Mittel ist, die nötig sind, um zur Macht zu kommen und sich an der Macht zu halten, der größten Beliebtheit zu erfreuen. …“
Das Obenstehende liest sich wie viele Verträge für freie Mitarbeiter in den Medien. Für die meisten Freien würde eine Abschaffung des Urheberrechts wahrscheinlich nichtmal einen Unterschied machen. Wenn Bedarf besteht, kann ich gern ein weiteres Beispiel einer großen südwestdeutschen Tageszeitung liefern, wie Freien dort die Rechte an ihren Artikeln abgeknebelt werden.
@Heike Rost: Da müsste der DJV mal ran und sich dafür stark machen, dass Freie von den Verlagen nicht wie Melkvieh behandelt werden. Das was viele Verlage machen, ist wohl eher als Enteignung geistigen Eigentums zu verstehen, statt als angemessene Honorierung für die Arbeit.
@cjakubetz
Die Logik ist klar: Sie _müssen_ nicht unterschreiben. Außerdem: „Dass die geltende gesetzliche Regelung nicht funktioniert, zeigt schon der Umstand, dass die unangemessenen Total-Buy-Out-Verträge immer noch branchenüblich sind, auch wenn die Rechtsprechung diese immer häufiger beanstandet.“ http://www.internet-law.de/2012/04/wir-mussen-wieder-uber-das-urhebervertragsrecht-reden.html –> immer häufiger beanstandet! D.h. das Recht schläft nicht, auch wenn die Journalistenverbände es tun.
/off
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@ ralp möllers (Kommentar #4):
„Nur zur partiellen Beruhigung: die Übertragung unbekannter Nutzungsarten ist unwirksam. Eine Schande, das sowas immer noch in Verträge geschrieben wird.“
Na, dann woll’n wir mal wieder etwas Beunruhigung hineinbringen:
das war einmal.
Nach der Änderung des UrhG vor nunmehr 5 Jahren („2. Korb“, 2oo7) gilt Folgendes:
„UrhG, § 31a:
Verträge über unbekannte Nutzungsarten
(1) Ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte für unbekannte Nutzungsarten einräumt oder sich dazu verpflichtet, bedarf der Schriftform. […]“